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Satzung

Auszug aus der Satzung der Russischen Orthodoxen Kirche, angenommen vom bischöflichen Konzil im Jahre 2013 in Moskau

XVI. Die Gemeinden

  1. Als Gemeinde gilt eine Vereinigung orthodoxer Christen, bestehend aus Klerus und Laien, die um eine Kirche versammelt sind.Die Gemeinde stellt eine kanonische Gliederung der Russischen Orthodoxen Kirche dar, sie befindet sich unter der Oberaufsicht ihres Diözesanbischofs und unter der Leitung eines von ihm eingesetzten Priesters und Vorstehers.
  2. Eine Gemeinde entsteht durch den freiwilligen Beschluss gläubiger und volljähriger Bürger orthodoxen Bekenntnisses mit dem Segen des Diözesanbischofs.Zur Erlangung des Status einer juristischen Person wird die Gemeinde bei den staatlichen Stellen in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung des betreffenden Landes registriert.Die Grenzen der Gemeinden werden vom Diözesanrat bestimmt.
  3. Die Gemeinde nimmt ihre Tätigkeit mit dem Segen des Diözesanbischofs auf.
  4. Die Gemeinde ist verpflichtet, in ihrer zivilrechtlichen Tätigkeit die kanonischen Nonnen, die internen Bestimmungen der Russischen Orthodoxen Kirche sowie die Gesetzgebung des betreffenden Landes zu beachten.
  5. Die Gemeinde fuhrt durch die Diözese obligatorisch Mittel für allgemeinkirchliche Bedürfnisse ab, und zwar in dem Umfang, wie es durch den Heiligen Synod bestimmt wird. Ebenso werden Mittel an die Diözese abgeführt, deren Höhe von den Leitungsorganen der Diözese festgelegt werden.
  6. Die Gemeinde ist in ihrer religiösen, administrativ-finanziellen und wirtschaftlichen Tätigkeit dem Diözesanbischof unterstellt und rechenschaftspflichtig. Die Gemeinde erfüllt die Beschlüsse der Diözesanversammlung und des Diözesanrates sowie die Verfugungen des Diözesanbischofs.
  7. Im Falle einer Absonderung eines Teils oder des Austritts aller Mitglieder der Gemeindeversammlung aus der Gemeinde haben diese keinerlei Anspruch auf Vermögen und Mittel der Gemeinde.
  8. Im Falle eines Beschlusses der Gemeindeversammlung über den Austritt aus der kanonischen Struktur bzw. der Jurisdiktion der Russischen Orthodoxen Kirche verliert die Gemeinde jegliche Bestätigung ihrer Zugehörigkeit zur Russischen Orthodoxen Kirche, was eine Einstellung der Tätigkeit als religiöse Organisation der Russischen Orthodoxen Kirche zur Folge hat und jeglichen Anspruch auf das Vermögen, welches der Gemeinde gemäß dem Eigentums- bzw. Nutzungsrecht oder auf einer anderen rechtlichen Grundlage zustand, sowie das Recht auf Benutzung des Namens und der Symbolik der Russischen Orthodoxen Kirche in ihrer Bezeichnung nichtig macht.
  9. Kirchen, Gebetsräume und Kapellen der Gemeinde werden mit dem Segen der Diözesanleitung unter Einhaltung der durch die Gesetzgebung vorgeschriebenen Verfahrensweise errichtet.
  10. Die Leitung der Pfarrei wird durch den Diözesanbischof, den Pfarrer, die Gemeindeversammlung, den Gemeinderat und den Vorsitzenden des Gemeinderats getätigt.Dem Diözesanbischof obliegt die höchste Leitung der Gemeinde.Die Revisionskommission ist das Organ, welches die Tätigkeit der Gemeinde kontrolliert.
  11. Bruder- und Schwesternschaften werden von den Gemeindemitgliedern nur mit der Zustimmung des Vorstehers und mit dem Segen des Diözesanbischofs gegründet. Bruder- und Schwesternschaften verfolgen das Ziel, die Gemeindeglieder zur aktiven Fürsorge beim Aufrechterhalten der Gotteshäuser im ordnungsgemäßen Zustand, zur Wohltätigkeit, Barmherzigkeit sowie zur religiös-moralischen Bildung und Erziehung anzuregen. Bruder- und Schwesternschaften unterstehen der Oberaufsicht desVorstehers. In besonderen Fällen kann die Satzung der Bruder- oder Schwesternschaft nach Absegnung durch den Diözesanbischof auch staatlichen Stellen zur Registrierung vorgelegt werden.
  12. Bruder- und Schwesternschaften nehmen ihre Tätigkeit mit dem Segen des Diözesanbischofs auf.
  13. In ihrer Tätigkeit richten sich Bruder- und Schwesternschaften nach der hier vorliegenden Satzung, Beschlüssen der Landes- und Bischofskonzile, Bestimmungen des Heiligen Synods, Dekreten des Patriarchen von Moskau und der ganzen Rus‘, Verfugungen des Diözesanbischofs und des Gemeindevorstehers sowie nach den Zivilsatzungen der Russischen Orthodoxen Kirche, der Diözese, der Gemeinde, unter deren Obhut sie entstanden sind, – ebenso nach ihrer eigenen Satzung, sofern die Bruder­bzw. Schwesternschaften als juristische Personen eingetragen worden sind.
  14. Bruder- und Schwesternschaften entrichten in dem Umfang, der vom Heiligen Synod bestimmt worden ist, Mittel über die Gemeinden für allgemeinkirchliche Bedürfnisse, für diözesane und gemeindliche Bedürfhisse – entsprechend dem von den Leitungsorganen der Diözese und den Vorstehern der Gemeinden festgesetzten Umfang und Verfahren.
  15. Bruder- und Schwesternschaften unterstehen in ihrer religiösen, administrativ­finanziellen und wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Gemeindevorsteher den Diözesanbischöfen und sind diesen rechenschaftspflichtig. Bruder- und Schwesternschaften befolgen die Weisungen der Diözesanleitung und der
  16. Im Falle einer Absonderung eines Teils oder des Austritts aller Mitglieder der Bruder­bzw. Schwesternschaft aus derselben entfällt für diese jeglicher Anspruch auf Vermögen und Mittel der Bruder- oder Schwesternschaft.
  17. Im Falle einer Entscheidung der Mitgliederversammlung der Bruder- oder Schwesternschaft über den Austritt aus der hierarchischen Struktur und der Jurisdiktion der Russischen Orthodoxen Kirche wird den Bruder- bzw. Schwesternschaften die Bestätigung ihrer Zugehörigkeit zur Russischen Orthodoxen Kirche entzogen, was die Einstellung der Tätigkeit der Bruder- bzw. Schwesternschaft als religiöse Organisation der Russischen Orthodoxen Kirche zur Folge hat, woraufhin diese jeglichen Anspruch auf das Vermögen, welches der Bruder- bzw. Schwesternschaft gemäß Eigentums- bzw. Nutzungsrecht oder auf einer anderen rechtlichen Grundlage zustand, sowie das Recht auf Verwendung des Namens und der Symbolik der Russischen Orthodoxen Kirche verlieren.

1. Der Vorsteher

  1. Jede Gemeinde wird von einem Kirchenvorsteher angeführt, der vom Diözesanbischof zur geistlichen Führung der Gläubigen und zur Leitung des Klerus und der Gemeinde eingesetzt wird. In seiner Tätigkeit ist der Gemeindevorsteher dem Diözesanbischof rechenschaftspflichtig.
  2. Der Vorsteher ist dazu aufgerufen, Sorge für die sachgemäße und mit der Kirchenordnung übereinstimmende Durchführung von Gottesdiensten, für die Predigt in der Kirche, für den religiös-moralischen Zustand und die entsprechende Erziehung der Gemeindeglieder zu tragen. Er muss alle liturgischen, pastoralen und administrativen Aufgaben, die ihm durch sein Amt auferlegt wurden, gewissenhaft gemäß den Vorschriften der Kanones und der üer vorhegenden Satzung erfüllen.
  3. Zu den Pflichten des Vorstehers gehören im Einzelnen:
    1. Führung des Klerus bei der Ausübung der liturgischen und pastoralen Pflichten,
    2. Sorgfaltspflicht über den Zustand der Kirche, ihres Inventars und der Ausstattung mit allem Notwendigen zum Abhalten von Gottesdiensten entsprechend denAnforderungen der Gottesdienstordnung und den Anweisungen der Kirchenleitung;
    3. Sorge um richtiges und andachtsvolles Lesen und Singen in der Kirche.
    4. Sorge um strikte Einhaltung der Anweisungen des Diözesanbischofs,
    5. Organisation der katechetischen, karitativen, öffentlich-kirchlichen, erzieherischen und missionarischen Tätigkeit der Gemeinde,
    6. Einberufung der Gemeindeversammlung und Vorsitz bei dieser;
    7. Gegebenenfalls Unterbindung der Ausführung von Beschlüssen der Gemeindeversammlung und des Gemeinderates in Fragen der Glaubenslehre, des kanonischen Rechts, der Gottesdienstordnung oder in administrativ- wirtschaftlichen Belangen, mit anschließender Weiterleitung des betreffenden Fragepunkts zwecks Prüfung an den Diözesanbischof;
    8. Kontrolle über die Durchführung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung und über die Arbeit des Gemeinderates;
    9. Interessenvertretung der Gemeinde bei staatlichen, regionalen und kommunalen Stellen,
    10. Erstellen alljährlicher Rechenschaftsberichte an den Diözesanbischof (evtl. über den Dekan) über den Zustand der Gemeinde, über die in der Gemeinde verwirklichten Aktivitäten und über deren Arbeit;
    11. Führung des offiziellen kirchlichen Schriftverkehrs,
    12. Führung des kirchlichen Tagebuchs und Verwahrung des Kirchenarchivs,
    13. m) Ausgabe von Tauf- und Traubescheinigungen.
  1. Der Vorsteher ist berechtigt, Urlaub zu nehmen und die Gemeinde für einige Zeit zu verlassen, jedoch ausschließlich mit Genehmigung der Diözesanleitung, die nach dem festgeschriebenen Verfahren erteilt wird.

2. Der Klerus

  1. Der Klerus der Gemeinde setzt sich wie folgt zusammen: Priester, Diakon und Psalmist. Die Zahl der Kleriker kann auf Ersuchen der Gemeinde und entsprechend ihrer Bedürfnisse durch die Diözesanleitung erweitert oder eingeschränkt werden, doch in jedem Falle soll der Klerus aus mindestens zwei Personen bestehen, – dem Priester und dem Psalmisten.
    Anmerkung: Die Funktion des Psalmisten kann auch von einer Person im geistlichen Stand ausgeübt werden.
  2. Die Auswahl und die Einsetzung der Geistlichen und des niederen Klerus obliegt dem Diözesanbischof.
  3. Zur Weihe zum Diakon oder Priester ist es notwendig:
    1. Mitglied der Russischen Orthodoxen Kirche zu sein;
    2. die Volljährigkeit erlangt zu haben;
    3. über die notwendigen moralischen Voraussetzungen zu verfügen;
    4. ausreichende theologische Vorbereitung mit sich zu bringen;
    5. eine Bescheinigung seines Beichtvaters über das Nichtvorhandensein kanonischer Weihehindernisse zu haben;
    6. vor keinem kirchlichen oder weltlichen Gericht zu stehen,
    7. den kirchlichen Eid zu leisten.
  4. Mitglieder des Klerus können durch den Diözesanbischof auf eigenen Wunsch, aufgrund eines kirchlichen Gerichtsentscheids oder aus kirchlich-praktischen Erwägungen versetzt oder entlassen werden.
  5. Die Pflichten der Klerusmitglieder werden durch die Kanones sowie die Verfügungen des Diözesanbischofs oder des Gemeindevorstehers festgelegt.
  6. Der Klerus ist verantwortlich für den spirituellen und moralischen Zustand der Gemeinde sowie für die Erfüllung der eigenen liturgischen und pastoralen Pflichten.
  7. Mitglieder des Klerus dürfen die Gemeinde nicht ohne Erlaubnis der Kirchenleitung, welche nach festgeschriebenem Verfahren erteilt wird, verlassen.
  8. Ein Geistlicher kann an Gottesdiensten in anderen Gemeinden mit Zustimmung des leitenden Bischofs, in dessen Diözese sich die betreifende Gemeinde befindet, oder auch unter Vorlage einer Bescheinigung, die seine kanonische Legitimität bestätigt, mit Zustimmung des Dekans bzw. des Vorstehers, teilnehmen.
  9. In Übereinstimmung mit dem 13. Kanon des IV. Ökumenischen Konzils können Geistliche nur unter Vorlage einer Entlassungsurkunde ihres Diözesanbischofs in eine andere Diözese aufgenommen werden.

3. Die Gemeindeglieder

  1. Als Gemeindeglieder gelten Personen orthodoxen Bekenntnisses, die eine lebendige Verbindung zu ihrer Gemeinde pflegen.
  2. Jedes Gemeindeglied ist verpflichtet, an den Gottesdiensten teilzunehmen, regelmäßig zu beichten und zu kommunizieren, -die Kanones und -kirchlichen Vorschriften zu wahren, den Glauben zu praktizieren, nach religiös-moralischer Vervollkommnung zu streben und dem Wohlergehen der Gemeinde dienlich zu sein.
  3. In den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeglieder fällt die Sorge um den materiellen Unterhalt des Klerus und der Kirche.

4. Die Gemeindeversammlung

  1. Das Leitungsgremium der Gemeinde ist die Gemeindeversammlung unter dem Vorsitz des Gemeindevorstehers, der von Amts wegen als Vorsitzender der Gemeindeversammlung fungiert.
    Der Gemeindeversammlung gehören an: die Geistlichen der Gemeinde sowie Gemeindeglieder, die regelmäßig am liturgischen Leben der Gemeinde teilnehmen, die ob ihrer Treue zur Orthodoxie, ihres moralischen Wandels und ihrer Lebenserfahrung würdig sind, am gemeindlichen Entscheidungsprozess teilzunehmen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht von der Kommunion ausgeschlossen sind, und gegen die-kein kirchliches oder weltliches Gerichtsverfahren anhängig ist.
  2. Die Aufnahme als Mitglied der Gemeindeversammlung sowie der Austritt aus derselben erfolgt nach Antragstellung (Bittschreiben) mittels Entscheidung der Gemeindeversammlung. Sollte empfunden werden, dass ein Mitglied der Gemeindeversammlung der -von ihm -eingenommenen Position nicht entspricht, kann dieses durch Beschluss der Gemeindeversammlung von der Gemeindeversammlung ausgeschlossen werden.
    Bei Abweichung der Mitglieder der Gemeindeversammlung von den Kanones und den Vorschriften der Russischen Orthodoxen Kirche kann die Zusammensetzung der Gemeindeversammlung durch Beschluss des Diözesanbischofs teilweise oder auch ganz verändert werden.
  3. Die Gemeindeversammlung wird durch den Vorsteher oder, – durch Verfügung des Diözesanbischofs, – vom Dekan oder einem anderen bevollmächtigten Vertreter des Diözesanbischofs nicht seltener als ein Mal pro Jahr einberufen. Gemeindeversammlungen, die zur Wahl oder Wiederwahl-des Gemeinderates- abgehaltenwerden, werden unter Mitwirkung des Dekans oder eines anderen Vertreters des Diözesanbischofs durchgeführt.
  4. Die Versammlung wird gemäß der vom Vorsitzenden vorgelegten Tagesordnung abgehalten.
  5. Der Vorsitzende leitet die Versammlung entsprechend dem gültigen Reglement.
  6. Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnehmen. Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden mit einfacher Mehrheit angenommen, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
  7. Die Gemeindeversammlung wählt aus ihren Mitgliedern einen Schriftführer aus, der für die Anfertigung des Sitzungsprotokolls verantwortlich ist.
  8. Das Protokoll der Gemeindeversammlung wird von folgenden Personen unterschrieben: dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und von fünf ausgewählten Mitgliedern der Gemeindeversammlung. Die Protokolle der Gemeindeversammlung werden dem Diözesanbischof zur Bestätigung vorgelegt, wonach die angenommenen Beschlüsse in Kraft treten.
  9. Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung können den Gemeindegliedern in der Kirche verkündet werden.
  10. Zu den Pflichten der Gemeindeversammlung gehören:
    1. Bewahrung der inneren Einheit der Gemeinde und Förderung ihres spirituell- moralischen Wachstums,
    2. Annahme der zivilen Gemeindesatzung, von Veränderungen und Ergänzungen zu derselben, welche wiederum vom Diözesanbischof bestätigt werden und im Augenblick der staatlichen Registrierung in Kraft treten;
    3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern der Gemeindeversammlung;
    4. Wahl des Gemeinderates und der Revisionskommission;
    5. Planung der Finanz- bzw. Wirtschaftstätigkeit der Gemeinde;
    6. Wahrung der Unversehrtheit des Kirchenvermögens und Sorge um Vermehrung desselben;
    7. Annahme von Haushaltsplänen, einschließlich des Umfangs der Ausgaben für Wohltätigkeit .und religiöse bzw. missionarische Zwecke, sowie deren Vorlage zur Bestätigung durch den Diözesanbischof;
    8. Genehmigung von Plänen und Prüfung der Kostenrechnung von Projekten für den Bau bzw. die Renovierung von Kirchengebäuden;
    9. Prüfung von Kassen- und anderen Rechenschaftsberichten des Gemeinderates sowie der Berichte der Revisionskommission zwecks Vorlage derselben zur Bestätigung durch den Diözesanbischof;
    10. Annahme des Dienstplans und Festsetzung der Bezüge zum Unterhalt der Mitglieder des Klerus und des Gemeinderates;
    11. Festsetzung der Nutzung des Gemeindevermögens in Übereinstimmung mit den Bedingungen, welche durch die hier vorliegende Satzung, die (zivile) Satzung der Russischen Orthodoxen Kirche, die Diözesansatzung, die Gemeindesatzung sowie die gültige Gesetzgebung vorgegeben sind;
    12. Bereitstellung alles Notwendigen für die kanonische Durchführung des Gottesdienstes;
    13. Sorge um das Niveau des Kirchengesangs,
    14. Verfassen von Petitionen im Namen der Gemeinde an den Diözesanbischof und zivile Institutionen;
    15. Prüfung von Klagen gegen Mitglieder des Gemeinderates und der Revisionskommission sowie deren Weiterleitung an die Diözesanleitung.

5. Der Gemeinderat

  1. Der Gemeinderat ist das Ausführungsorgan der Gemeindeversammlung; er ist der Gemeindeversammlung rechenschaftspflichtig.
  2. Der Gemeinderat setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Helfer des Pfarrers und dem Kassenführer.
  3. Dem Gemeinderat obliegt:
    1. die Beschlüsse der Gemeindeversammlung in die Tat umzusetzen;
    2. der Gemeindeversammlung Haushaltspläne, jährliche Ausgabenpläne und finanzielle Rechenschaftsberichte zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen;
    3. Kirchengebäude, andere Einrichtungen, Bauten, Räume und dazugehörende Flächen, gemeindeeigene Grundstücke und das gesamte Vermögen, das sich im Eigentum der Gemeinde befindet oder von dieser genutzt wird, in angemessenem Zustand zu bewahren und zu unterhalten, sowie Buch über dasselbe zu führen,
    4. für die Gemeinde geeignete Vermögenswerte zu erwerben und Inventarlisten zu führen;
    5. laufende Haushaltsfragen zu klären;
    6. die Gemeinde mit dem notwendigen Vermögen zu versorgen;
    7. den Mitgliedern des Klerus Wohnraum zur Verfügung zu stellen, sofern für diese Bedarf besteht;
    8. für die Bewachung und die Zierde der Kirche sowie für Ruhe und Ordnung während der Gottesdienste und Prozessionen Sorge zu tragen,
    9. die Kirche mit allem Notwendigen für den geziemenden Ablauf der Gottesdienste auszustatten.
  4. Wenn entsprechende Gründe dafür vorliegen, können Mitglieder des Gemeinderates durch Beschluss der Gemeindeversammlung oder durch Verfügung des Diözesanbischofs aus dem Gemeinderat ausgeschlossen werden.
  5. Der Vorsitzende des Gemeinderates führt ohne Vollmacht im Namen der Pfarrei folgendes aus:
    1. verordnet die Einstellung oder Entlassung von Angestellten der Pfarrei; schließt mit den Angestellten der Pfarrei Arbeits- und bürgerlich-rechtliche Verträge, sowie Verträge über materielle Verantwortung (Ist der Vorsitzende des Gemeinderats nicht der Pfarrer, werden diese Bevollmächtigungen in Absprache mit dem Pfarrer umgesetzt);
    2. entscheidet über den Besitz und das Vermögen der Gemeinde, u.A. schließt er im Namen der Pfarrei entsprechende Verträge und führt andere Geschäfte durch, die von dieser Satzung vorgesehen sind;
    3. vertritt die Pfarrei vor Gericht;
  6. Der Pfarrer ist der Vorsitzende des Gemeinderates
  7. Alle von der Gemeinde offiziell erlassenen Dokumente werden vom Vorsteher und (oder) vom Vorsitzenden – des Gemeinderats im Rahmen ihrer Kompetenz unterschrieben.
  8. Banküberweisungen und andere Finanzunterlagen werden vom Gemeinderatsvorsitzenden und dem Kassenwart unterzeichnet. Im zivilen Rechtsverkehr erfüllt der Kassenwart die Funktion des Buchhalters. Der Kassenwart ist für die Buchführung und Verwahrung der Geldmittel, Spenden und weiterer Einnahmen zuständig; des weiteren stellt er den Jahresfmanzbericht auf.
  9. Im Falle einer Neuwahl des Gemeinderates durch die Gemeindeversammlung oder einer Umbesetzung desselben durch den Diözesanbischof, ebenso im Falle einer Neuwahl, Absetzung durch den Diözesanbischof oder des Ablebens des Gemeinderatsvorsitzenden, stellt die Gemeindeversammlung eine Kommission aus drei Mitgliedern auf, die das vorhandene Vermögen und die vorhandenen Geldmittel fixiert. Der Gemeinderat übernimmt diese materiellen Werte auf .der Grundlage .dieser Aufstellung.
  10. Die Aufgabenbereiche des Gehilfen des Gemeinderatsvorsitzenden werden durch die Gemeindeversammlung festgelegt.
  11. Zu den Pflichten des Kassenwarts gehören Buchführung und Verwahrung der Geldbeträge und anderer Spenden, Dokumentation von Einnahmen und Ausgaben, das Durchführen finanzieller Transaktionen im Rahmen des Budgets auf Anweisung des Gemeinderatsvorsitzenden sowie das Aufstellen eines Jahresfinanzberichts.

6. Die Revisionskommission

  1. Die Gemeindeversammlung wählt aus der Zahl ihrer Mitglieder die Revisionskommission der Gemeinde, bestehend aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, und zwar für drei Jahre. Die Revisionskommission ist gegenüber der Gemeindeversammlung rechenschaftspflichtig. Die Revisionskommission überprüft die Finanz- und Haushaltstätigkeit der Gemeinde, den Zustand und die Erfassung des Vermögens sowie dessen sachgemäße Verwendung; sie stellt eine jährliche Inventarliste – auf, überwacht die Eintrage über Spenden und Einnahmen sowie über die Ausgaben von Geldmitteln. Die Ergebnisse der Überprüfungen und sich daraus ergebende Vorschläge legt die Revisionskommission der Gemeindeversammlung zur Annahme vor.Sollte die Revisionskommission Missbräuche jedweder Art feststellen, informiert sie umgehend die Diözesanleitung.Die Revisionskommission hat das Recht, ihren Bericht unmittelbar an den Diözesanbischof zu senden.
  2. Das Recht zu Revisionen der Finanz- und Haushaltstätigkeit der Gemeinde steht ebenso dem Diözesanbischof zu.
  3. Mitglieder des Gemeinderates und der Revisionskommission dürfen in keinem nahen Verwandtschaftsverhältnis zueinander stehen.
  4. Zu den Pflichten der Revisionskommission gehören:
    1. die regelmäßige Revision, welche die Überprüfung der vorhandenen Geldmittel, der .Gesetz- bzw. Rechtmäßigkeit der getätigten Ausgaben und der von der Gemeinde geführten Ausgabenaufstellungen, beinhaltet;
    2. die Kontrolle über den Zustand des Inventars;
    3. die jährliche Inventarisierung;
    4. die Kontrolle über das Entleeren der Opferstöcke und über den Spendeneingang.
  5. Die Revisionskommission stellt Berichte über die durchgeführten Kontrollen auf und legt diese der ordentlichen bzw. außerordentlichen Gemeindeversammlung vor. Im Falle von Missbräuchen, dem Fehlen von Vermögenswerten oder Geldmitteln, oder sollten Prozedur- bzw. Formfehler bei der Durchführung von Finanzoperationen festgestellt werden fasst die Gemeindeversammlung einen entsprechenden Beschluss, Sie ist berechtigt, nach eitelster Zustimmung des Diözesanbischofs eine Klage vor Gericht anzustrengen.