{"id":7913,"date":"2016-01-29T23:48:58","date_gmt":"2016-01-29T19:48:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rokmp.de\/?page_id=7913"},"modified":"2016-02-19T12:27:38","modified_gmt":"2016-02-19T08:27:38","slug":"deutsch-satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/rokmp.de\/de\/deutsch-satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p><\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><em>Auszug aus der Satzung der Russischen Orthodoxen Kirche, angenommen vom bisch\u00f6flichen Konzil im Jahre 2013 in Moskau<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>XVI. Die Gemeinden<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Als Gemeinde gilt eine Vereinigung orthodoxer Christen, bestehend aus Klerus und Laien, die um eine Kirche versammelt sind.Die Gemeinde stellt eine kanonische Gliederung der Russischen Orthodoxen Kirche dar, sie befindet sich unter der Oberaufsicht ihres Di\u00f6zesanbischofs und unter der Leitung eines von ihm eingesetzten Priesters und Vorstehers.<\/li>\n<li>Eine Gemeinde entsteht durch den freiwilligen Beschluss gl\u00e4ubiger und vollj\u00e4hriger B\u00fcrger orthodoxen Bekenntnisses mit dem Segen des Di\u00f6zesanbischofs.Zur Erlangung des Status einer juristischen Person wird die Gemeinde bei den staatlichen Stellen in \u00dcbereinstimmung mit der Gesetzgebung des betreffenden Landes registriert.Die Grenzen der Gemeinden werden vom Di\u00f6zesanrat bestimmt.<\/li>\n<li>Die Gemeinde nimmt ihre T\u00e4tigkeit mit dem Segen des Di\u00f6zesanbischofs auf.<\/li>\n<li>Die Gemeinde ist verpflichtet, in ihrer zivilrechtlichen T\u00e4tigkeit die kanonischen Nonnen, die internen Bestimmungen der Russischen Orthodoxen Kirche sowie die Gesetzgebung des betreffenden Landes zu beachten.<\/li>\n<li>Die Gemeinde fuhrt durch die Di\u00f6zese obligatorisch Mittel f\u00fcr allgemeinkirchliche Bed\u00fcrfnisse ab, und zwar in dem Umfang, wie es durch den Heiligen Synod bestimmt wird. Ebenso werden Mittel an die Di\u00f6zese abgef\u00fchrt, deren H\u00f6he von den Leitungsorganen der Di\u00f6zese festgelegt werden.<\/li>\n<li>Die Gemeinde ist in ihrer religi\u00f6sen, administrativ-finanziellen und wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit dem Di\u00f6zesanbischof unterstellt und rechenschaftspflichtig. Die Gemeinde erf\u00fcllt die Beschl\u00fcsse der Di\u00f6zesanversammlung und des Di\u00f6zesanrates sowie die Verfugungen des Di\u00f6zesanbischofs.<\/li>\n<li>Im Falle einer Absonderung eines Teils oder des Austritts aller Mitglieder der Gemeindeversammlung aus der Gemeinde haben diese keinerlei Anspruch auf Verm\u00f6gen und Mittel der Gemeinde.<\/li>\n<li>Im Falle eines Beschlusses der Gemeindeversammlung \u00fcber den Austritt aus der kanonischen Struktur bzw. der Jurisdiktion der Russischen Orthodoxen Kirche verliert die Gemeinde jegliche Best\u00e4tigung ihrer Zugeh\u00f6rigkeit zur Russischen Orthodoxen Kirche, was eine Einstellung der T\u00e4tigkeit als religi\u00f6se Organisation der Russischen Orthodoxen Kirche zur Folge hat und jeglichen Anspruch auf das Verm\u00f6gen, welches der Gemeinde gem\u00e4\u00df dem Eigentums- bzw. Nutzungsrecht oder auf einer anderen rechtlichen Grundlage zustand, sowie das Recht auf Benutzung des Namens und der Symbolik der Russischen Orthodoxen Kirche in ihrer Bezeichnung nichtig macht.<\/li>\n<li>Kirchen, Gebetsr\u00e4ume und Kapellen der Gemeinde werden mit dem Segen der Di\u00f6zesanleitung unter Einhaltung der durch die Gesetzgebung vorgeschriebenen Verfahrensweise errichtet.<\/li>\n<li>Die Leitung der Pfarrei wird durch den Di\u00f6zesanbischof, den Pfarrer, die Gemeindeversammlung, den Gemeinderat und den Vorsitzenden des Gemeinderats get\u00e4tigt.Dem Di\u00f6zesanbischof obliegt die h\u00f6chste Leitung der Gemeinde.Die Revisionskommission ist das Organ, welches die T\u00e4tigkeit der Gemeinde kontrolliert.<\/li>\n<li>Bruder- und Schwesternschaften werden von den Gemeindemitgliedern nur mit der Zustimmung des Vorstehers und mit dem Segen des Di\u00f6zesanbischofs gegr\u00fcndet. Bruder- und Schwesternschaften verfolgen das Ziel, die Gemeindeglieder zur aktiven F\u00fcrsorge beim Aufrechterhalten der Gottesh\u00e4user im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustand, zur Wohlt\u00e4tigkeit, Barmherzigkeit sowie zur religi\u00f6s-moralischen Bildung und Erziehung anzuregen. Bruder- und Schwesternschaften unterstehen der Oberaufsicht desVorstehers. In besonderen F\u00e4llen kann die Satzung der Bruder- oder Schwesternschaft nach Absegnung durch den Di\u00f6zesanbischof auch staatlichen Stellen zur Registrierung vorgelegt werden.<\/li>\n<li>Bruder- und Schwesternschaften nehmen ihre T\u00e4tigkeit mit dem Segen des Di\u00f6zesanbischofs auf.<\/li>\n<li>In ihrer T\u00e4tigkeit richten sich Bruder- und Schwesternschaften nach der hier vorliegenden Satzung, Beschl\u00fcssen der Landes- und Bischofskonzile, Bestimmungen des Heiligen Synods, Dekreten des Patriarchen von Moskau und der ganzen Rus&#8216;, Verfugungen des Di\u00f6zesanbischofs und des Gemeindevorstehers sowie nach den Zivilsatzungen der Russischen Orthodoxen Kirche, der Di\u00f6zese, der Gemeinde, unter deren Obhut sie entstanden sind, &#8211; ebenso nach ihrer eigenen Satzung, sofern die Bruder\u00adbzw. Schwesternschaften als juristische Personen eingetragen worden sind.<\/li>\n<li>Bruder- und Schwesternschaften entrichten in dem Umfang, der vom Heiligen Synod bestimmt worden ist, Mittel \u00fcber die Gemeinden f\u00fcr allgemeinkirchliche Bed\u00fcrfnisse, f\u00fcr di\u00f6zesane und gemeindliche Bed\u00fcrfhisse &#8211; entsprechend dem von den Leitungsorganen der Di\u00f6zese und den Vorstehern der Gemeinden festgesetzten Umfang und Verfahren.<\/li>\n<li>Bruder- und Schwesternschaften unterstehen in ihrer religi\u00f6sen, administrativ\u00adfinanziellen und wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit durch die Gemeindevorsteher den Di\u00f6zesanbisch\u00f6fen und sind diesen rechenschaftspflichtig. Bruder- und Schwesternschaften befolgen die Weisungen der Di\u00f6zesanleitung und der<\/li>\n<li>Im Falle einer Absonderung eines Teils oder des Austritts aller Mitglieder der Bruder\u00adbzw. Schwesternschaft aus derselben entf\u00e4llt f\u00fcr diese jeglicher Anspruch auf Verm\u00f6gen und Mittel der Bruder- oder Schwesternschaft.<\/li>\n<li>Im Falle einer Entscheidung der Mitgliederversammlung der Bruder- oder Schwesternschaft \u00fcber den Austritt aus der hierarchischen Struktur und der Jurisdiktion der Russischen Orthodoxen Kirche wird den Bruder- bzw. Schwesternschaften die Best\u00e4tigung ihrer Zugeh\u00f6rigkeit zur Russischen Orthodoxen Kirche entzogen, was die Einstellung der T\u00e4tigkeit der Bruder- bzw. Schwesternschaft als religi\u00f6se Organisation der Russischen Orthodoxen Kirche zur Folge hat, woraufhin diese jeglichen Anspruch auf das Verm\u00f6gen, welches der Bruder- bzw. Schwesternschaft gem\u00e4\u00df Eigentums- bzw. Nutzungsrecht oder auf einer anderen rechtlichen Grundlage zustand, sowie das Recht auf Verwendung des Namens und der Symbolik der Russischen Orthodoxen Kirche verlieren.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>1. Der Vorsteher<\/strong><\/p>\n<ol start=\"18\">\n<li>Jede Gemeinde wird von einem Kirchenvorsteher angef\u00fchrt, der vom Di\u00f6zesanbischof zur geistlichen F\u00fchrung der Gl\u00e4ubigen und zur Leitung des Klerus und der Gemeinde eingesetzt wird. In seiner T\u00e4tigkeit ist der Gemeindevorsteher dem Di\u00f6zesanbischof rechenschaftspflichtig.<\/li>\n<li>Der Vorsteher ist dazu aufgerufen, Sorge f\u00fcr die sachgem\u00e4\u00dfe und mit der Kirchenordnung \u00fcbereinstimmende Durchf\u00fchrung von Gottesdiensten, f\u00fcr die Predigt in der Kirche, f\u00fcr den religi\u00f6s-moralischen Zustand und die entsprechende Erziehung der Gemeindeglieder zu tragen. Er muss alle liturgischen, pastoralen und administrativen Aufgaben, die ihm durch sein Amt auferlegt wurden, gewissenhaft gem\u00e4\u00df den Vorschriften der Kanones und der \u00fcer vorhegenden Satzung erf\u00fcllen.<\/li>\n<li>Zu den Pflichten des Vorstehers geh\u00f6ren im Einzelnen:\n<ol>\n<li>F\u00fchrung des Klerus bei der Aus\u00fcbung der liturgischen und pastoralen Pflichten,<\/li>\n<li>Sorgfaltspflicht \u00fcber den Zustand der Kirche, ihres Inventars und der Ausstattung mit allem Notwendigen zum Abhalten von Gottesdiensten entsprechend denAnforderungen der Gottesdienstordnung und den Anweisungen der Kirchenleitung;<\/li>\n<li>Sorge um richtiges und andachtsvolles Lesen und Singen in der Kirche.<\/li>\n<li>Sorge um strikte Einhaltung der Anweisungen des Di\u00f6zesanbischofs,<\/li>\n<li>Organisation der katechetischen, karitativen, \u00f6ffentlich-kirchlichen, erzieherischen und missionarischen T\u00e4tigkeit der Gemeinde,<\/li>\n<li>Einberufung der Gemeindeversammlung und Vorsitz bei dieser;<\/li>\n<li>Gegebenenfalls Unterbindung der Ausf\u00fchrung von Beschl\u00fcssen der Gemeindeversammlung und des Gemeinderates in Fragen der Glaubenslehre, des kanonischen Rechts, der Gottesdienstordnung oder in administrativ- wirtschaftlichen Belangen, mit anschlie\u00dfender Weiterleitung des betreffenden Fragepunkts zwecks Pr\u00fcfung an den Di\u00f6zesanbischof;<\/li>\n<li>Kontrolle \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse der Gemeindeversammlung und \u00fcber die Arbeit des Gemeinderates;<\/li>\n<li>Interessenvertretung der Gemeinde bei staatlichen, regionalen und kommunalen Stellen,<\/li>\n<li>Erstellen allj\u00e4hrlicher Rechenschaftsberichte an den Di\u00f6zesanbischof (evtl. \u00fcber den Dekan) \u00fcber den Zustand der Gemeinde, \u00fcber die in der Gemeinde verwirklichten Aktivit\u00e4ten und \u00fcber deren Arbeit;<\/li>\n<li>F\u00fchrung des offiziellen kirchlichen Schriftverkehrs,<\/li>\n<li>F\u00fchrung des kirchlichen Tagebuchs und Verwahrung des Kirchenarchivs,<\/li>\n<li>m) Ausgabe von Tauf- und Traubescheinigungen.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n<ol start=\"21\">\n<li>Der Vorsteher ist berechtigt, Urlaub zu nehmen und die Gemeinde f\u00fcr einige Zeit zu verlassen, jedoch ausschlie\u00dflich mit Genehmigung der Di\u00f6zesanleitung, die nach dem festgeschriebenen Verfahren erteilt wird.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>2. Der Klerus<\/strong><\/p>\n<ol start=\"22\">\n<li>Der Klerus der Gemeinde setzt sich wie folgt zusammen: Priester, Diakon und Psalmist. Die Zahl der Kleriker kann auf Ersuchen der Gemeinde und entsprechend ihrer Bed\u00fcrfnisse durch die Di\u00f6zesanleitung erweitert oder eingeschr\u00e4nkt werden, doch in jedem Falle soll der Klerus aus mindestens zwei Personen bestehen, &#8211; dem Priester und dem Psalmisten.<br \/>\n<em>Anmerkung: Die Funktion des Psalmisten kann auch von einer Person im geistlichen Stand ausge\u00fcbt werden.<\/em><\/li>\n<li>Die Auswahl und die Einsetzung der Geistlichen und des niederen Klerus obliegt dem Di\u00f6zesanbischof.<\/li>\n<li>Zur Weihe zum Diakon oder Priester ist es notwendig:\n<ol>\n<li>Mitglied der Russischen Orthodoxen Kirche zu sein;<\/li>\n<li>die Vollj\u00e4hrigkeit erlangt zu haben;<\/li>\n<li>\u00fcber die notwendigen moralischen Voraussetzungen zu verf\u00fcgen;<\/li>\n<li>ausreichende theologische Vorbereitung mit sich zu bringen;<\/li>\n<li>eine Bescheinigung seines Beichtvaters \u00fcber das Nichtvorhandensein kanonischer Weihehindernisse zu haben;<\/li>\n<li>vor keinem kirchlichen oder weltlichen Gericht zu stehen,<\/li>\n<li>den kirchlichen Eid zu leisten.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>Mitglieder des Klerus k\u00f6nnen durch den Di\u00f6zesanbischof auf eigenen Wunsch, aufgrund eines kirchlichen Gerichtsentscheids oder aus kirchlich-praktischen Erw\u00e4gungen versetzt oder entlassen werden.<\/li>\n<li>Die Pflichten der Klerusmitglieder werden durch die Kanones sowie die Verf\u00fcgungen des Di\u00f6zesanbischofs oder des Gemeindevorstehers festgelegt.<\/li>\n<li>Der Klerus ist verantwortlich f\u00fcr den spirituellen und moralischen Zustand der Gemeinde sowie f\u00fcr die Erf\u00fcllung der eigenen liturgischen und pastoralen Pflichten.<\/li>\n<li>Mitglieder des Klerus d\u00fcrfen die Gemeinde nicht ohne Erlaubnis der Kirchenleitung, welche nach festgeschriebenem Verfahren erteilt wird, verlassen.<\/li>\n<li>Ein Geistlicher kann an Gottesdiensten in anderen Gemeinden mit Zustimmung des leitenden Bischofs, in dessen Di\u00f6zese sich die betreifende Gemeinde befindet, oder auch unter Vorlage einer Bescheinigung, die seine kanonische Legitimit\u00e4t best\u00e4tigt, mit Zustimmung des Dekans bzw. des Vorstehers, teilnehmen.<\/li>\n<li>In \u00dcbereinstimmung mit dem 13. Kanon des IV. \u00d6kumenischen Konzils k\u00f6nnen Geistliche nur unter Vorlage einer Entlassungsurkunde ihres Di\u00f6zesanbischofs in eine andere Di\u00f6zese aufgenommen werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>3. Die Gemeindeglieder<\/strong><\/p>\n<ol start=\"31\">\n<li>Als Gemeindeglieder gelten Personen orthodoxen Bekenntnisses, die eine lebendige Verbindung zu ihrer Gemeinde pflegen.<\/li>\n<li>Jedes Gemeindeglied ist verpflichtet, an den Gottesdiensten teilzunehmen, regelm\u00e4\u00dfig zu beichten und zu kommunizieren, -die Kanones und -kirchlichen Vorschriften zu wahren, den Glauben zu praktizieren, nach religi\u00f6s-moralischer Vervollkommnung zu streben und dem Wohlergehen der Gemeinde dienlich zu sein.<\/li>\n<li>In den Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Gemeindeglieder f\u00e4llt die Sorge um den materiellen Unterhalt des Klerus und der Kirche.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>4. Die Gemeindeversammlung<\/strong><\/p>\n<ol start=\"34\">\n<li>Das Leitungsgremium der Gemeinde ist die Gemeindeversammlung unter dem Vorsitz des Gemeindevorstehers, der von Amts wegen als Vorsitzender der Gemeindeversammlung fungiert.<br \/>\nDer Gemeindeversammlung geh\u00f6ren an: die Geistlichen der Gemeinde sowie Gemeindeglieder, die regelm\u00e4\u00dfig am liturgischen Leben der Gemeinde teilnehmen, die ob ihrer Treue zur Orthodoxie, ihres moralischen Wandels und ihrer Lebenserfahrung w\u00fcrdig sind, am gemeindlichen Entscheidungsprozess teilzunehmen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht von der Kommunion ausgeschlossen sind, und gegen die-kein kirchliches oder weltliches Gerichtsverfahren anh\u00e4ngig ist.<\/li>\n<li>Die Aufnahme als Mitglied der Gemeindeversammlung sowie der Austritt aus derselben erfolgt nach Antragstellung (Bittschreiben) mittels Entscheidung der Gemeindeversammlung. Sollte empfunden werden, dass ein Mitglied der Gemeindeversammlung der -von ihm -eingenommenen Position nicht entspricht, kann dieses durch Beschluss der Gemeindeversammlung von der Gemeindeversammlung ausgeschlossen werden.<br \/>\nBei Abweichung der Mitglieder der Gemeindeversammlung von den Kanones und den Vorschriften der Russischen Orthodoxen Kirche kann die Zusammensetzung der Gemeindeversammlung durch Beschluss des Di\u00f6zesanbischofs teilweise oder auch ganz ver\u00e4ndert werden.<\/li>\n<li>Die Gemeindeversammlung wird durch den Vorsteher oder, &#8211; durch Verf\u00fcgung des Di\u00f6zesanbischofs, &#8211; vom Dekan oder einem anderen bevollm\u00e4chtigten Vertreter des Di\u00f6zesanbischofs nicht seltener als ein Mal pro Jahr einberufen. Gemeindeversammlungen, die zur Wahl oder Wiederwahl-des Gemeinderates- abgehaltenwerden, werden unter Mitwirkung des Dekans oder eines anderen Vertreters des Di\u00f6zesanbischofs durchgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Die Versammlung wird gem\u00e4\u00df der vom Vorsitzenden vorgelegten Tagesordnung abgehalten.<\/li>\n<li>Der Vorsitzende leitet die Versammlung entsprechend dem g\u00fcltigen Reglement.<\/li>\n<li>Die Gemeindeversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens die H\u00e4lfte der Mitglieder teilnehmen. Beschl\u00fcsse der Gemeindeversammlung werden mit einfacher Mehrheit angenommen, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.<\/li>\n<li>Die Gemeindeversammlung w\u00e4hlt aus ihren Mitgliedern einen Schriftf\u00fchrer aus, der f\u00fcr die Anfertigung des Sitzungsprotokolls verantwortlich ist.<\/li>\n<li>Das Protokoll der Gemeindeversammlung wird von folgenden Personen unterschrieben: dem Vorsitzenden, dem Schriftf\u00fchrer und von f\u00fcnf ausgew\u00e4hlten Mitgliedern der Gemeindeversammlung. Die Protokolle der Gemeindeversammlung werden dem Di\u00f6zesanbischof zur Best\u00e4tigung vorgelegt, wonach die angenommenen Beschl\u00fcsse in Kraft treten.<\/li>\n<li>Die Beschl\u00fcsse der Gemeindeversammlung k\u00f6nnen den Gemeindegliedern in der Kirche verk\u00fcndet werden.<\/li>\n<li>Zu den Pflichten der Gemeindeversammlung geh\u00f6ren:\n<ol>\n<li>Bewahrung der inneren Einheit der Gemeinde und F\u00f6rderung ihres spirituell- moralischen Wachstums,<\/li>\n<li>Annahme der zivilen Gemeindesatzung, von Ver\u00e4nderungen und Erg\u00e4nzungen zu derselben, welche wiederum vom Di\u00f6zesanbischof best\u00e4tigt werden und im Augenblick der staatlichen Registrierung in Kraft treten;<\/li>\n<li>Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern der Gemeindeversammlung;<\/li>\n<li>Wahl des Gemeinderates und der Revisionskommission;<\/li>\n<li>Planung der Finanz- bzw. Wirtschaftst\u00e4tigkeit der Gemeinde;<\/li>\n<li>Wahrung der Unversehrtheit des Kirchenverm\u00f6gens und Sorge um Vermehrung desselben;<\/li>\n<li>Annahme von Haushaltspl\u00e4nen, einschlie\u00dflich des Umfangs der Ausgaben f\u00fcr Wohlt\u00e4tigkeit .und religi\u00f6se bzw. missionarische Zwecke, sowie deren Vorlage zur Best\u00e4tigung durch den Di\u00f6zesanbischof;<\/li>\n<li>Genehmigung von Pl\u00e4nen und Pr\u00fcfung der Kostenrechnung von Projekten f\u00fcr den Bau bzw. die Renovierung von Kirchengeb\u00e4uden;<\/li>\n<li>Pr\u00fcfung von Kassen- und anderen Rechenschaftsberichten des Gemeinderates sowie der Berichte der Revisionskommission zwecks Vorlage derselben zur Best\u00e4tigung durch den Di\u00f6zesanbischof;<\/li>\n<li>Annahme des Dienstplans und Festsetzung der Bez\u00fcge zum Unterhalt der Mitglieder des Klerus und des Gemeinderates;<\/li>\n<li>Festsetzung der Nutzung des Gemeindeverm\u00f6gens in \u00dcbereinstimmung mit den Bedingungen, welche durch die hier vorliegende Satzung, die (zivile) Satzung der Russischen Orthodoxen Kirche, die Di\u00f6zesansatzung, die Gemeindesatzung sowie die g\u00fcltige Gesetzgebung vorgegeben sind;<\/li>\n<li>Bereitstellung alles Notwendigen f\u00fcr die kanonische Durchf\u00fchrung des Gottesdienstes;<\/li>\n<li>Sorge um das Niveau des Kirchengesangs,<\/li>\n<li>Verfassen von Petitionen im Namen der Gemeinde an den Di\u00f6zesanbischof und zivile Institutionen;<\/li>\n<li>Pr\u00fcfung von Klagen gegen Mitglieder des Gemeinderates und der Revisionskommission sowie deren Weiterleitung an die Di\u00f6zesanleitung.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>5. Der Gemeinderat<\/strong><\/p>\n<ol start=\"44\">\n<li>Der Gemeinderat ist das Ausf\u00fchrungsorgan der Gemeindeversammlung; er ist der Gemeindeversammlung rechenschaftspflichtig.<\/li>\n<li>Der Gemeinderat setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Helfer des Pfarrers und dem Kassenf\u00fchrer.<\/li>\n<li>Dem Gemeinderat obliegt:\n<ol>\n<li>die Beschl\u00fcsse der Gemeindeversammlung in die Tat umzusetzen;<\/li>\n<li>der Gemeindeversammlung Haushaltspl\u00e4ne, j\u00e4hrliche Ausgabenpl\u00e4ne und finanzielle Rechenschaftsberichte zur Pr\u00fcfung und Best\u00e4tigung vorzulegen;<\/li>\n<li>Kirchengeb\u00e4ude, andere Einrichtungen, Bauten, R\u00e4ume und dazugeh\u00f6rende Fl\u00e4chen, gemeindeeigene Grundst\u00fccke und das gesamte Verm\u00f6gen, das sich im Eigentum der Gemeinde befindet oder von dieser genutzt wird, in angemessenem Zustand zu bewahren und zu unterhalten, sowie Buch \u00fcber dasselbe zu f\u00fchren,<\/li>\n<li>f\u00fcr die Gemeinde geeignete Verm\u00f6genswerte zu erwerben und Inventarlisten zu f\u00fchren;<\/li>\n<li>laufende Haushaltsfragen zu kl\u00e4ren;<\/li>\n<li>die Gemeinde mit dem notwendigen Verm\u00f6gen zu versorgen;<\/li>\n<li>den Mitgliedern des Klerus Wohnraum zur Verf\u00fcgung zu stellen, sofern f\u00fcr diese Bedarf besteht;<\/li>\n<li>f\u00fcr die Bewachung und die Zierde der Kirche sowie f\u00fcr Ruhe und Ordnung w\u00e4hrend der Gottesdienste und Prozessionen Sorge zu tragen,<\/li>\n<li>die Kirche mit allem Notwendigen f\u00fcr den geziemenden Ablauf der Gottesdienste auszustatten.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>Wenn entsprechende Gr\u00fcnde daf\u00fcr vorliegen, k\u00f6nnen Mitglieder des Gemeinderates durch Beschluss der Gemeindeversammlung oder durch Verf\u00fcgung des Di\u00f6zesanbischofs aus dem Gemeinderat ausgeschlossen werden.<\/li>\n<li>Der Vorsitzende des Gemeinderates f\u00fchrt ohne Vollmacht im Namen der Pfarrei folgendes aus:\n<ol>\n<li>verordnet die Einstellung oder Entlassung von Angestellten der Pfarrei; schlie\u00dft mit den Angestellten der Pfarrei Arbeits- und b\u00fcrgerlich-rechtliche Vertr\u00e4ge, sowie Vertr\u00e4ge \u00fcber materielle Verantwortung (Ist der Vorsitzende des Gemeinderats nicht der Pfarrer, werden diese Bevollm\u00e4chtigungen in Absprache mit dem Pfarrer umgesetzt);<\/li>\n<li>entscheidet \u00fcber den Besitz und das Verm\u00f6gen der Gemeinde, u.A. schlie\u00dft er im Namen der Pfarrei entsprechende Vertr\u00e4ge und f\u00fchrt andere Gesch\u00e4fte durch, die von dieser Satzung vorgesehen sind;<\/li>\n<li>vertritt die Pfarrei vor Gericht;<\/li>\n<li>&#8211;<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>Der Pfarrer ist der Vorsitzende des Gemeinderates\n<ol>\n<li>\u2013<\/li>\n<li>\u2013<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>Alle von der Gemeinde offiziell erlassenen Dokumente werden vom Vorsteher und (oder) vom Vorsitzenden &#8211; des Gemeinderats im Rahmen ihrer Kompetenz unterschrieben.<\/li>\n<li>Bank\u00fcberweisungen und andere Finanzunterlagen werden vom Gemeinderatsvorsitzenden und dem Kassenwart unterzeichnet. Im zivilen Rechtsverkehr erf\u00fcllt der Kassenwart die Funktion des Buchhalters. Der Kassenwart ist f\u00fcr die Buchf\u00fchrung und Verwahrung der Geldmittel, Spenden und weiterer Einnahmen zust\u00e4ndig; des weiteren stellt er den Jahresfmanzbericht auf.<\/li>\n<li>Im Falle einer Neuwahl des Gemeinderates durch die Gemeindeversammlung oder einer Umbesetzung desselben durch den Di\u00f6zesanbischof, ebenso im Falle einer Neuwahl, Absetzung durch den Di\u00f6zesanbischof oder des Ablebens des Gemeinderatsvorsitzenden, stellt die Gemeindeversammlung eine Kommission aus drei Mitgliedern auf, die das vorhandene Verm\u00f6gen und die vorhandenen Geldmittel fixiert. Der Gemeinderat \u00fcbernimmt diese materiellen Werte auf .der Grundlage .dieser Aufstellung.<\/li>\n<li>Die Aufgabenbereiche des Gehilfen des Gemeinderatsvorsitzenden werden durch die Gemeindeversammlung festgelegt.<\/li>\n<li>Zu den Pflichten des Kassenwarts geh\u00f6ren Buchf\u00fchrung und Verwahrung der Geldbetr\u00e4ge und anderer Spenden, Dokumentation von Einnahmen und Ausgaben, das Durchf\u00fchren finanzieller Transaktionen im Rahmen des Budgets auf Anweisung des Gemeinderatsvorsitzenden sowie das Aufstellen eines Jahresfinanzberichts.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>6. Die Revisionskommission<\/strong><\/p>\n<ol start=\"55\">\n<li>Die Gemeindeversammlung w\u00e4hlt aus der Zahl ihrer Mitglieder die Revisionskommission der Gemeinde, bestehend aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, und zwar f\u00fcr drei Jahre. Die Revisionskommission ist gegen\u00fcber der Gemeindeversammlung rechenschaftspflichtig. Die Revisionskommission \u00fcberpr\u00fcft die Finanz- und Haushaltst\u00e4tigkeit der Gemeinde, den Zustand und die Erfassung des Verm\u00f6gens sowie dessen sachgem\u00e4\u00dfe Verwendung; sie stellt eine j\u00e4hrliche Inventarliste &#8211; auf, \u00fcberwacht die Eintrage \u00fcber Spenden und Einnahmen sowie \u00fcber die Ausgaben von Geldmitteln. Die Ergebnisse der \u00dcberpr\u00fcfungen und sich daraus ergebende Vorschl\u00e4ge legt die Revisionskommission der Gemeindeversammlung zur Annahme vor.Sollte die Revisionskommission Missbr\u00e4uche jedweder Art feststellen, informiert sie umgehend die Di\u00f6zesanleitung.Die Revisionskommission hat das Recht, ihren Bericht unmittelbar an den Di\u00f6zesanbischof zu senden.<\/li>\n<li>Das Recht zu Revisionen der Finanz- und Haushaltst\u00e4tigkeit der Gemeinde steht ebenso dem Di\u00f6zesanbischof zu.<\/li>\n<li>Mitglieder des Gemeinderates und der Revisionskommission d\u00fcrfen in keinem nahen Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zueinander stehen.<\/li>\n<li>Zu den Pflichten der Revisionskommission geh\u00f6ren:\n<ol>\n<li>die regelm\u00e4\u00dfige Revision, welche die \u00dcberpr\u00fcfung der vorhandenen Geldmittel, der .Gesetz- bzw. Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der get\u00e4tigten Ausgaben und der von der Gemeinde gef\u00fchrten Ausgabenaufstellungen, beinhaltet;<\/li>\n<li>die Kontrolle \u00fcber den Zustand des Inventars;<\/li>\n<li>die j\u00e4hrliche Inventarisierung;<\/li>\n<li>die Kontrolle \u00fcber das Entleeren der Opferst\u00f6cke und \u00fcber den Spendeneingang.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>Die Revisionskommission stellt Berichte \u00fcber die durchgef\u00fchrten Kontrollen auf und legt diese der ordentlichen bzw. au\u00dferordentlichen Gemeindeversammlung vor. Im Falle von Missbr\u00e4uchen, dem Fehlen von Verm\u00f6genswerten oder Geldmitteln, oder sollten Prozedur- bzw. Formfehler bei der Durchf\u00fchrung von Finanzoperationen festgestellt werden fasst die Gemeindeversammlung einen entsprechenden Beschluss, Sie ist berechtigt, nach eitelster Zustimmung des Di\u00f6zesanbischofs eine Klage vor Gericht anzustrengen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auszug aus der Satzung der Russischen Orthodoxen Kirche, angenommen vom&#8230;<\/p>\n","protected":false},"author":150,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-7913","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v24.9 - https:\/\/yoast.com\/wordpress\/plugins\/seo\/ -->\n<title>Satzung - Berliner Di\u00f6zese der Russischen Orthodoxen Kirche (Kd\u00f6R)<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/rokmp.de\/de\/deutsch-satzung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Satzung - 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